1   Geltung

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Mag. Dietmar Kepplinger | Kondeor (im Folgenden als Kondeor bezeichnet) als Auftragnehmer und ihren Auftraggebern – auch für alle Folgegeschäfte und auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2      Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Kondeor ausdrücklich schriftlich anerkannt. In einem Einzelvertrag geschlossene Vereinbarungen zwischen Kondeor und einem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

2   Leistungserbringung

2.1      Der Umfang des konkreten Marktforschungs- und / oder Beratungsauftrages, der Zeitplan, die Art der Berichtslegung sowie allfällige Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers werden im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2      Angebote von Kondeor sind im Zweifel freibleibend. Sind Angebote zwar als verbindlich, aber ohne Gültigkeitsdauer formuliert, dann gelten diese für vier Wochen.

2.3      Kondeor ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die handelnden Personen bei Kondeor sind an keinen bestimmten Arbeitsort und an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der regulären Arbeitszeit und / oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort, ist Kondeor berechtigt, die ihr daraus erwachsenen Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

2.4      Kondeor ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Kondeor selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.5      Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Kondeor zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Kondeor anbietet.

3   Schutz des geistigen Eigentums

3.1      Die Urheberrechte an den von Kondeor, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Kondeor. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung von Kondeor zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung / Verbreitung des Werkes eine Haftung von Kondeor gegenüber Dritten – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes.

3.2      Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Kondeor zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und / oder Schadenersatz.

4   Gewährleistung

4.1      Kondeor leistet Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der vertragsgegenständlich vereinbarten Leistungen. Kondeor ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Der Auftraggeber kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn Kondeor die Verbesserung unbegründet ablehnt oder wenn der dritte Verbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.

4.2      Mängelrügen sind vom Auftraggeber spätestens binnen einer Woche ab Erkennbarkeit schriftlich zu erheben, und zwar bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Als ausdrücklich vereinbart gilt, dass der Anspruch des Auftraggebers nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung durch Kondeor erlischt, und zwar unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber stützt. Nach Ablauf dieser Frist können daher auch keine dementsprechenden Einreden erhoben werden.

5   Haftung / Schadenersatz

5.1      Kondeor haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bis maximal zur Höhe des Auftragsvolumens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung von Kondeor ist ausdrücklich auf die Vertragszwecke beschränkt. Eine Haftung von Kondeor gegenüber Nichtvertragspartnern wird einvernehmlich ausgeschlossen, ebenso generell jegliche Haftung von Kondeor für leichtes Verschulden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Kondeor zurückzuführen ist.

5.2      Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kondeor wird außer für den Fall einer vorsätzlichen Schadenszufügung einvernehmlich ausgeschlossen. Kondeor haftet daher insbesondere nicht für wirtschaftliche Folgen von Dispositionen, die vom Auftraggeber aufgrund der von Kondeor erbrachten Leistungen, wie insbesondere zur Verfügung gestellter Berichte, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder online gelegt werden, Daten oder Empfehlungen getroffen werden.

5.3      Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5.4      Sofern Kondeor das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und / oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Kondeor diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

6   Geheimhaltung / Datenschutz

6.1      Kondeor verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

6.2      Weiters verpflichtet sich Kondeor, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr in Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

6.3      Der Auftraggeber stimmt jedoch einer Aufnahme des Projekttitels, seiner Auftraggeberschaft (inkl. seines Logos) und einer Projektkurzbeschreibung in die Referenzliste von Kondeor (veröffentlicht unter anderem auf ihrer Homepage) zu.

6.4      Kondeor ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

6.5      Kondeor ist berechtigt, ihr anvertraute, auch personenbezogene, Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Kondeor Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, und / oder der Rechte sowie berechtigter Interessen Dritter getroffen worden sind. Kondeor ist nicht zur rechtlichen Prüfung oder zur Prüfung der Zulässigkeit der Datennutzung der ihr überlassenen Unterlagen oder Daten verpflichtet. Der Auftraggeber hält Kondeor für allfällige Ansprüche Dritter daraus schad- und klaglos.

7   Honorar

7.1      Kondeor erhält ihr Honorar entsprechend der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Werden zu den Fälligkeiten keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, werden 50 % der von Kondeor selbst erbrachten Leistungen bei Auftragserteilung und 50 % bei Auftragsabschluss mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungslegung in Rechnung gestellt. Rechnungen von Kondeor sind ohne Abzug und spesenfrei zu begleichen. Honorare von von Kondeor hinzugezogenen Dritten werden unmittelbar weiterverrechnet; dies gilt vor allem beim Zukauf von Daten.

7.2      Ergebnisse werden dem Auftraggeber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn die in Rechnung gestellte Anzahlung und / oder weiterverrechnete, von Dritten zum Beispiel für die Datenerhebung Kondeor in Rechnung gestellte, Kosten vom Auftraggeber beglichen wurden (d.h. am Konto von Kondeor eingelangt sind).

7.3      Im Verzugsfall sind Zinsen in der Höhe von 8%-Punkten über dem zum Zeitpunkt der Zahlungserinnerung gültigen Basiszinssatz zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer ist.

7.4      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter nicht vollständiger oder mangelhafter Vertragserfüllung durch Kondeor zurückzuhalten.

7.5      Mehrleistungen werden von Kondeor nach den jeweils gültigen Stundensätzen und / oder nach den anfallenden Kosten verrechnet.

7.6      Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kondeor, so behält Kondeor den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.

7.7      Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Kondeor von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

7.8      Kondeor ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Kondeor ausdrücklich einverstanden.

8   Vertragsdauer

8.1      Verträge enden grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

8.2      Verträge kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

9   Schlussbestimmungen

9.1      Vereinbart wird die Geltung materiellen österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes. Erfüllungsort ist Eugendorf bei Salzburg. Für Entscheidungen sämtlicher Streitigkeiten zwischen Kondeor und einem Auftraggeber ist das für Handelssachen örtlich und sachlich zuständige Gericht am Unternehmensstandort von Kondeor zuständig. Kondeor ist es aber freigestellt, einen Auftraggeber auch bei einem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

9.2      Der unterzeichnete Einzelvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen. Ergänzungen und Änderungen des Einzelvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform.

9.3      Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.